Ge:Net GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Ge:Net GmbH

Stand: 12. Februar 2014

 

 

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Die vorliegenden AGB gelten für alle Kaufverträge mit unseren Kunden (nachfolgend Käufer) im Hinblick auf alle von Ge:Net GmbH (nachfolgend Ge:Net) vertriebenen Produkte und Geräte sowie sämtliche diesbezüglichen Dienstleistungen. Diese AGB gelten für Werkverträge, Werklieferungs- und Dienstverträge entsprechend, soweit ihre Anwendung nicht durch die Natur des jeweiligen Werkvertrages ausgeschlossen ist. Diese AGB gelten in persönlicher Hinsicht nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich durch Ge:Net zugestimmt wurde. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Falle, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend und zwingend.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

§ 3 Lieferung und Leistungszeit

(1) Die von Ge:Net genannten Liefertermine und Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angebote, es sei denn, dass sie zwischen Ge:Net und dem Käufer ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.

(2) Ge:Net ist berechtigt, Lieferfristen zu verlängern, wenn unvorhergesehene, von Ge:Net nicht zu vertretende Hindernisse (z.B. höhere Gewalt, Verspätung von Zulieferern, etc.) eine Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen. Die Lieferfrist verlängert sich dann um die Dauer der Behinderung. Ge:Net verpflichtet sich, den Käufer über Schwierigkeit bei der Einhaltung der Lieferfrist zu informieren. Soweit dem Käufer infolge der aus solchen Umständen beruhenden Verzögerung die Annahme der Lieferung nicht mehr zumutbar ist, kann er durch eine unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Ge:Net vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Zuspätlieferung aus solchen Gründen, bestehen auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten ist.

(3) Gerät der Käufer in Annahmeverzug ist Ge:Net berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten dem Käufer zu berechnen. Ge:Net ist berechtigt, von einem Anspruch in Höhe von 1 % des Gesamtrechnungsbetrages der Ware für den angefangenen Monat auszugehen. Dem Käufer bleibt nachgelassen, geringere Lagerungskosten nachzuweisen, ebenso wie es Ge:Net möglich ist, höhere Lagerungskosten als Verzugsschaden geltend zu machen.

(4) In Fällen, in denen dem Geschäft ein Werkvertrag zugrunde liegt, kommt der Käufer mit der Abnahme des Werkes in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer das Werk nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von 14 Tagen rügelos in Gebrauch nimmt und Ge:Net bei Übergabe in der Fertigstellungsanzeige oder bei Rechnungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.

 

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Käufers

(1) Der Käufer ist verpflichtet, gemeinsam mit Ge:Net eine Standortbesichtigung unmittelbar nach Auftragserteilung durchzuführen. Bei der Besichtigung sind - soweit möglich - die Art der benötigten Anker festzustellen und im Fall von erschwerenden Umständen am Standort zusätzliche Arbeitsschritte und Spezialwerkzeuge festzulegen bzw. zu beauftragen. Über das Ergebnis der Standortbesichtigung wird ein Protokoll erstellt, welches für die weiteren Arbeiten maßgeblich ist.

Der Käufer verpflichtet sich im Übrigen über die Beschaffenheit des Bodens vom Aufstellungsort ein Bodengutachten auf eigene Kosten erstellen zu lassen und zeitnah nach Festlegung des Standorts an Ge:Net zu überreichen. Ohne ein entsprechendes Bodengutachten kann Ge:Net keine verlässliche Planung im Hinblick auf die Statik sowie die benötigten Anker durchführen.

(2) Darüber hinaus hat der Käufer folgende Standortbedingungen zu gewährleisten:

a) Für die Aufstellung von Stahlgittermasten:

·         befestigter Weg bis 75 m zum Standort (Mastmittelpunkt), welcher vollständig mit einem 40 t LKW befahrbar sein muss und welcher auch ein entsprechendes Lichtraumprofil (z.B. bei Waldstandorten) aufweist

·         die Montagefläche muss in vier Richtungen (eine Gasse für Seilführung, drei Gassen für die Abspannseile) auf einem mindestens 5 m breiten Streifen am Boden sowie im Lichtraumprofil frei von Bäumen, Büschen und sonstigen Hindernissen sein

·         die Neigung der Fläche darf 10 % nicht überschreiten

b) Für die Aufstellung von Rohrmasten / Aluminiumgittermasten:

·         befestigter Weg bis 75 m zum Standort, welcher vollständig mit einem 7,5 t LKW befahrbar sein muss und welcher auch entsprechendes Lichtraumprofil (z.B. bei Waldstandorten) aufweist

·         die Montagefläche muss frei von Bäumen, Büschen und sonstigen Hindernissen sein

·         die Neigung der Fläche darf 5 % nicht überschreiten

(3) Die Einhaltung der unter § 3 genannten Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Zusätzliche Kosten, die aufgrund der Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten des Käufers entstehen, sind von diesem zu tragen.

 

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Wird eine andere Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Käufer über.

 

§ 6 Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die von Ge:Net angegebenen Preise unverpackt ab Werk Clausthal-Zellerfeld. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Käufer. Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Ge:Net behält sich vor, vom Käufer im Einzelfall Vorkasse zu verlangen.

(3) Ge:Net behält sich bei Dauerschuldverhältnissen das Recht vor, seine Preise entsprechend zu rechnen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder deutlich höhere Bezugskosten des Vorlieferanten eintreten.

(4) Die Abrechnung der Arbeits- und Reisezeiten erfolgt in Abhängigkeit der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Bei bis zu 5 Arbeitsstunden wird ein 0,5-facher Tagessatz, bei 6 bis 10 Arbeitsstunden ein 1,0-facher Tagessatz und > 10 Arbeitsstunden ein 1,5-facher Tagessatz zugrunde gelegt. Die angegebenen Zeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt von Ankunft auf der Baustelle bis zur Abfahrt von der Baustelle und enthalten die üblichen Pausenzeiten. Sollte eine tägliche Anfahrtszeit von mehr als 30 Minuten pro Strecke anfallen, so gilt die Montage ab 30 Minuten nach Beginn der Anfahrt als begonnen bzw. 30 Minuten vor Ende der Abfahrt als beendet.

 

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und anderen laufenden Geschäftsbeziehungen behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

(5) Sofern die gelieferten Produkte oder Dienstleistungen in irgendeiner Weise dazu genutzt worden sind, Messdaten zu erfassen, geht das Nutzungsrecht an den erfassten Messdaten erst mit der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Käufers gegenüber Ge:Net auf den Käufer über. Vor Erfüllung sämtlicher seiner Verpflichtungen stehen dem Käufer keinerlei Rechte (auch keine Einsichtsrechte) an den erfassten Messdaten zu. Sofern Ge:Net dem Käufer Einblicke in die Messdaten gewährt, so erfolgt dies ohne eine Erkennung einer Rechtspflicht. Ansprüche des Käufers auf weitere oder ergänzende Einsichts- oder Nutzungsrechte ergeben sich hieraus in keinem Falle.

 

§ 8 Gewährleistung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung an den vereinbarten Lieferort ordnungsgemäß zu untersuchen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er unverzüglich bei Empfang der Ware, spätestens jedoch 5 Werktage nach dem Empfang schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelungen der §§ 479, 638 BGB bleiben unberührt.

(3) Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte entstanden sind, sind von der Gewährleistung ebenso ausgeschlossen wie solche, die auf üblichen Verschleiß, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung sowie klimatischen, chemischen, elektrisch-chemischen und elektrischen Einwirkungen entstehen, sofern diese nicht auf das Verschulden der Ge:Net zurückzuführen sind. Selbiges gilt für Schäden aus der Nichtbeachtung von Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte.

(4) Bei den gelieferten Produkten handelt es sich um industriell bzw. handwerklich hergestellte Produkte. Abweichungen von Mustern, sowie handelsübliche und produktbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Maß, Gewicht und geringfügige modellmäßige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sind keine Sach- oder Werkmängel der Ware.

 

§ 9 Haftung für Schäden wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der Ge:Net aus Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.

(2) Ge:Net haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zu rechtszeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängel freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schaden bezwecken.

(3) Soweit Ge:Net gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Ge:Net bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Ge:Net für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 1 Mio. EUR begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Ge:Net.

(6) Soweit Ge:Net technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der Ge:Net wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 10 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) Ge:Net verpflichtet sich, die Leistung frei von etwaigen Schutzrechten Dritter zu erbringen bzw. etwaige Schutzrechte Dritter dem Käufer mitzuteilen und Waren entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt Ge:Net dem Käufer mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur in Verbindung mit der dazugehörigen Hardware übertragenes Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand zu nutzen. Die bezüglich der Software geltenden speziellen Lizenzbestimmungen werden dem Käufer mit Übergabe der Software ausgehändigt.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Ge:Net und Käufer ist nach Wahl durch Ge:Net Clausthal-Zellerfeld oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen Ge:Net ist Clausthal-Zellerfeld ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen Ge:Net und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht.

(3) Soweit der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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